Welche Zahl liegt tatsächlich vor?
- Vorläufige Berechnung: Welche Annahmen und Feststellungen sind enthalten, welche noch offen?
- Prüfungsbericht: Welche Änderungen werden beschrieben und für welche Steuerarten und Jahre?
- Steuer- oder Änderungsbescheid: Welche Beträge sind festgesetzt und wann fällig?
- Nebenforderungen: Welche weiteren Beträge werden gegebenenfalls gesondert ausgewiesen?
Eine Feststellung kann mehrere Steuerarten betreffen
Zusätzliche Umsätze oder nicht anerkannte Betriebsausgaben können sich je nach Unternehmensform auf mehrere Steuerarten und Jahre auswirken. Eine grobe Gesamtsumme genügt deshalb nicht für die Bewertung. Ausgangsdaten, Rechenschritte und steuerliche Umsetzung sollten getrennt nachvollziehbar sein.
Wir prüfen, welche tatsächlichen und rechtlichen Annahmen zugrunde liegen und ob die Berechnungen dazu passen. Bei einer Hinzuschätzung kommen insbesondere Schätzungsgrund, Methode und betriebliche Besonderheiten hinzu. Nicht jede hohe Nachzahlung beruht allerdings auf einer fehlerhaften Feststellung.
Während der Prüfung anders reagieren als nach dem Bescheid
Solange Feststellungen erörtert werden, können Sachverhalte und Berechnungen aufgearbeitet und Einwendungen vorgebracht werden. Bei einem Berichtsentwurf kann eine Stellungnahme sinnvoll sein. Der Prüfungsbericht selbst ist in der Regel kein eigenständig anfechtbarer Steuerbescheid.
Liegen Bescheide vor, sind Bekanntgabe, Rechtsbehelfsbelehrung, Verfahrensstand und konkrete Handlungsmöglichkeiten zu prüfen. Bitte übermitteln Sie deshalb alle Seiten und teilen Sie mit, wann Sie die Schreiben erhalten haben. Aus der bloßen Anfrage folgt noch keine Fristenkontrolle oder Einlegung eines Rechtsbehelfs.
Ein Einspruch stoppt die Zahlung nicht automatisch
Ein Einspruch allein hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht. Soll eine streitige Festsetzung vorläufig nicht vollzogen werden, ist gesondert zu prüfen, ob eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt. Sie setzt bestimmte Voraussetzungen voraus und kann bei erfolgloser Anfechtung weitere finanzielle Folgen haben.
Davon zu unterscheiden ist eine Stundung: Sie betrifft die Zahlungssituation, nicht die inhaltliche Richtigkeit der Festsetzung. Auch hierfür gelten eigene Voraussetzungen. Weder eine Zahlungserleichterung noch eine Verringerung der Steuer lässt sich allgemein zusagen.
So bereiten Sie die erste Einschätzung vor
Laden Sie vorläufige Feststellungen oder Prüfungsbericht, Berechnungen und bereits ergangene Bescheide hoch. Nennen Sie Fälligkeiten, laufende Fristen und den Sachverhalt, den Sie nicht nachvollziehen können. So lässt sich zunächst klären, ob der Schwerpunkt bei der Feststellung, dem Verfahren oder der Liquidität liegt.
Die Unterlagenprüfung und persönliche Abstimmung können bundesweit online, telefonisch oder per Video erfolgen. Nach der Ersteinschätzung stimmen wir mögliche nächste Schritte, Aufwand und eine gegebenenfalls gewünschte Vertretung gesondert mit Ihnen ab.
Die Höhe der Nachzahlung, ihre fachliche Grundlage und die Zahlungspflicht sind drei getrennte Fragen.
Häufige Fragen
Muss ich die im Prüfungsbericht genannte Summe sofort zahlen?
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Der Bericht dokumentiert Feststellungen; die steuerliche Umsetzung erfolgt durch Bescheide. Ob und wann eine Zahlung fällig ist, ergibt sich aus den konkreten Bescheiden und der Zahlungssituation, nicht allein aus einer Zahl im Bericht.
Verhindert ein Einspruch, dass ich zahlen muss?
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Grundsätzlich nicht automatisch. Die Aussetzung der Vollziehung ist gesondert zu prüfen. Die Voraussetzungen und möglichen Folgen müssen anhand des konkreten Bescheids beurteilt werden.
Kann eine Zweitmeinung noch helfen?
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Eine Zweitmeinung kann die Grundlage der Feststellungen und Handlungsoptionen einordnen. Was noch möglich ist, hängt vom Verfahrensstand ab; eine Reduzierung oder Zahlungserleichterung wird nicht garantiert.
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ergebnisse können nicht zugesagt werden – wir prüfen, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 202 AO – Prüfungsbericht
- § 355 AO – Einspruchsfrist
- § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung
- § 222 AO – Stundung
Ein spezialisiertes Beratungsangebot von NB Steuerberatung · Nico Bützler, Steuerberater