Schätzung & Hinzuschätzung

Hinzuschätzung bei Betriebsprüfung – was tun?

„Die Prüfung lief monatelang unauffällig. Jetzt schätzt der Prüfer 80.000 Euro Umsatz hinzu. Wie kommt er darauf – und muss ich das akzeptieren?“

Hinzuschätzungen gehören zu den finanziell folgenreichsten Feststellungen einer Betriebsprüfung. Sie betreffen meist mehrere Jahre und mehrere Steuerarten gleichzeitig. Dass eine Schätzung grundsätzlich zulässig ist, bedeutet aber noch nicht automatisch, dass jede Schätzungsmethode und jede Höhe richtig ist.

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Wann darf das Finanzamt überhaupt schätzen?

Geschätzt werden darf, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können – etwa wenn Aufzeichnungen fehlen oder die Buchführung bzw. Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und deshalb nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann.

Entscheidend ist die Frage, wie schwer die festgestellten Mängel wiegen. Nicht jeder formelle Fehler rechtfertigt es, die Buchführung insgesamt zu verwerfen. Und selbst bei erheblichen Mängeln muss die Schätzung das Ziel haben, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen.

Gängige Schätzungsmethoden – und ihre Schwachstellen

  • Nachkalkulation: Hochrechnung aus Wareneinsatz und Aufschlagsätzen. Kritisch: Schwund, Eigenverbrauch, Rabatte, Sortimentsmix.
  • Richtsatzvergleich: Abgleich mit amtlichen Branchenwerten. Kritisch: Lage, Betriebsgröße, Geschäftsmodell weichen oft vom Durchschnitt ab.
  • Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung: Kritisch: private Mittel, Darlehen, Schenkungen, Bargeldbestände.
  • Zeitreihenvergleich: Kritisch: saisonale Effekte, Sondereinflüsse, methodische Annahmen.
  • Sicherheitszuschlag: pauschaler Zuschlag bei Unsicherheiten. Kritisch: Höhe und Begründung im Verhältnis zu den konkreten Mängeln.

Woran wir eine Schätzung prüfen

  • Durfte dem Grunde nach geschätzt werden – und in welchem Umfang?
  • Welche Methode wurde gewählt, und passt sie zum konkreten Betrieb?
  • Sind Kalkulation, Ausgangsdaten und Rechenschritte nachvollziehbar und zutreffend?
  • Wurden tatsächliche Besonderheiten des Unternehmens berücksichtigt?
  • Ist ein Sicherheitszuschlag begründet und angemessen bemessen?

Wenn Prüfungsbericht oder Bescheid schon vorliegen

Auch dann kann die Schätzung noch überprüft werden. Welche Möglichkeiten bestehen und welche Fristen laufen, hängt davon ab, ob bereits geänderte Bescheide ergangen sind und wann sie zugegangen sind. Bitte laden Sie diese Schreiben bei der Ersteinschätzung unbedingt mit hoch.

Dass eine Schätzung grundsätzlich zulässig ist, bedeutet noch nicht, dass jede Methode und jede Höhe richtig ist.

Häufige Fragen

Was ist ein Sicherheitszuschlag?

+

Ein pauschaler Zuschlag, mit dem das Finanzamt Unsicherheiten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen abdeckt. Seine Höhe muss sich an Art und Gewicht der festgestellten Mängel orientieren – er ist kein Strafzuschlag.

Muss ich eine Hinzuschätzung akzeptieren?

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Nicht ungeprüft. Ob Einwände Aussicht haben, hängt von den festgestellten Mängeln, der gewählten Methode und den Besonderheiten Ihres Betriebs ab. Ein Ergebnis lässt sich seriös nicht vorhersagen – die Grundlage der Schätzung lässt sich aber überprüfen.

Was passiert, wenn meine Kasse beanstandet wird?

+

Kassenmängel sind häufig der Ausgangspunkt für Hinzuschätzungen. Entscheidend ist, ob die Mängel so gewichtig sind, dass die Aufzeichnungen insgesamt nicht verwertbar sind, oder ob sie sich auf einzelne Punkte beschränken.

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ergebnisse können nicht zugesagt werden – wir prüfen, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen.

Wir stellen zuerst fest, wo Ihr Verfahren steht.

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