Freundliche Gespräche sind noch keine fachliche Entwarnung
Ein unkomplizierter Kontakt mit dem Prüfer ist hilfreich. Er bedeutet aber nicht, dass alle Vorgänge bereits steuerlich anerkannt sind. Manche Fragen dienen zunächst der Sammlung von Informationen; die Bewertung folgt später.
Typisch ist ein Missverständnis zwischen Alltagssprache und steuerlicher Einordnung: Sie erläutern, wie eine Zahlung im Betrieb zustande kam. Der Prüfer beurteilt zusätzlich, wem sie steuerlich zuzurechnen ist oder ob ein Nachweis ausreicht. Entscheidend sind dann die tatsächlichen Grundlagen und die rechtliche Bewertung, nicht der Ton des Gesprächs.
Wann zusätzliche Unterstützung sinnvoll sein kann
- Sie verstehen die Berechnung einer Hinzuschätzung oder Nachforderung nicht.
- Unterlagenanforderungen werden umfangreicher, ohne dass die konkrete Frage klar ist.
- Der Prüfer und Sie bewerten denselben Vorgang unterschiedlich.
- Eine Feststellungsliste oder Einladung zur Schlussbesprechung liegt vor.
- Die Prüfung beansprucht immer mehr Zeit neben Ihrem Tagesgeschäft.
Was wir beim Einstieg zuerst rekonstruieren
Wir benötigen nicht nur das neueste Schreiben. Wichtig sind die Prüfungsanordnung, bisherige Anforderungen und Antworten, übergebene Daten sowie Berechnungen des Prüfers. Daraus ergibt sich, was bereits erklärt ist und welche Annahmen hinter einer Feststellung stehen.
Bereits gemachte Angaben können nicht einfach ungeschehen gemacht werden. Missverständnisse lassen sich aber erläutern und Sachverhalte durch belastbare Unterlagen ergänzen. Ob und mit welchem Gewicht dies im konkreten Stadium möglich ist, prüfen wir anhand des Verlaufs.
Wie Sie Aufgaben abgeben können, ohne den Betrieb aus der Hand zu geben
Nach Beauftragung können wir mit Vollmacht die fachliche Bearbeitung und abgestimmte Kommunikation übernehmen. Sie beantworten gezielte Fragen zu Ihrem Betrieb, statt jeden Brief selbst steuerlich einordnen zu müssen. Unterlagen und Abstimmung können digital, telefonisch und per Video erfolgen.
Ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 90 und 200 AO bleiben bestehen. Vollständige und zutreffende Angaben sowie nötige betriebliche Nachweise sind weiterhin wichtig. Ein bestimmtes Prüfungsergebnis oder der Wegfall persönlicher Termine lässt sich nicht versprechen.
Sie müssen nicht erst alle Antworten kennen, bevor Sie Unterstützung anfragen – der bisherige Verlauf ist unser Ausgangspunkt.
Häufige Fragen
Wirkt es negativ, jetzt einen Steuerberater einzuschalten?
+
Die Vertretung durch einen Steuerberater ist gesetzlich vorgesehen und ein normaler Vorgang. Ein Einstieg während der Prüfung ist grundsätzlich möglich. Entscheidend sind eine klare Vollmacht und abgestimmte Zuständigkeiten.
Muss ich dann auch meine Buchhaltung abgeben?
+
Nein. Eine Beauftragung kann auf die Betriebsprüfung oder einzelne Streitpunkte beschränkt bleiben. Der konkrete Umfang wird vor Beginn der kostenpflichtigen Tätigkeit abgestimmt.
Was soll ich für die erste Anfrage hochladen?
+
Prüfungsanordnung, das aktuellste Schreiben, vorhandene Berechnungen und möglichst den bisherigen Schriftverkehr. Geben Sie an, welche Unterlagen schon übergeben wurden und welche Termine oder Fristen genannt sind.
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Ergebnisse können nicht zugesagt werden – wir prüfen, welche Handlungsmöglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen.
Gesetzliche Grundlagen
- § 80 AO – Vertretung und Vollmacht
- § 90 AO – Mitwirkungspflichten
- § 200 AO – Mitwirkung bei der Außenprüfung
Ein spezialisiertes Beratungsangebot von NB Steuerberatung · Nico Bützler, Steuerberater